Kurpfalz


1356 - Goldene Bulle

 

Die „Goldene Bulle" von 1356 stellt eine der bedeutendsten Einzelgesetzgebungen des Mittelalters und das erste große Verfassungsgrundgesetz des Reiches dar. Die 31 Kapitel des Gesetzes regeln die deutsche Königswahl und die Rechtsstellung des Kurfürsten. Ihnen allein blieb die Wahl des Königs vorbehalten; sie entschieden mit Stimmenmehrheit. Die Verabschiedung der „Goldenen Bulle" hatte nicht unbedingt einen aktuellen Anlass, spiegelt aber sowohl das Bedürfnis nach Systematisierung der überlieferten Rechtszustände als auch eine gewisse Verunsicherung nach der Pestkatastrophe von 1348/49.

Goldene Bulle

Für die Kurpfalz bedeutend ist die Zuweisung der nach dem Hausvertrag von Pavia von 1326 eigentlich mit Bayern alternierenden Kurstimme alleine auf die Pfalz, was den Grund zu jahrhundertelangen Streitigkeiten mit Bayern legte. Außerdem wurde das Kernland der rheinischen Pfalzgrafschaft für unteilbar erklärt, so dass ab da von der "Kurpfalz" als diesem unteilbaren Bereich gesprochen werden kann.

Der Name "Goldene Bulle" kommt von den angehängten Metallsiegel. Allgemein wurden Papsturkunden mit einem Bleisiegel legitimiert und daher Bulle genannt (vgl. "Bannbulle" gegen Martin Luther), von der Kaiserurkunden wurden die besonders wichtigen mit einem Goldsiegel, das aus einer getriebenen Metallumhüllung und einem Wachskern bestand, gesiegelt.

In der Dauerausstellung im Ruprechtsbau des Heidelberger Schlosses ist ein Faksimile der Goldenen Bulle ausgestellt.

Goldene Bulle

     

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