Die
territoriale Reform des Deutschen Reiches
Nach mehreren Vereinbarungen mit einzelnen Staaten (Bayern,
Württemberg, Baden, Preußen) legten Napoleon
und Zar Alexander einen gemeinsamen Plan vor, der die politische
Landkarte Deutschlands entscheidend verändern sollte.
Daß der Reichstag einen Ausschuß (Deputation)
zur Regelung der Entschädigungsfrage bestellte, hatte
unter dem Druck der Verhältnisse nur formale Bedeutung.
Dennoch nahmen die Deputation und der Reichstag selbst den
französisch-russischen Plan als (Be-)Schluß in
der "Haupt-"sache und damit als Reichsgesetz an, daher nennt
man dieses Reichsgesetz den "Reichsdeputationshauptschluß".
Er
griff die lange vor der französischen Revolution erhobene
Forderung nach Verstaatlichung der Kirchengüter (sowohl
im Sinne eines Machtzuwachses der neuen Besitzer als auch
einer notwendigen Beschränkung der alten Besitzer auf
ihre geistlich-seelsorgerischen Aufgaben) auf und stellte
somit Territorien im Umfang von fast 62.300 km2 (in Quellen
und Literatur stets in Quadratmeilen gerechnet) mit 1 844
650 "Seelen" zur Neudisposition. Da dem allerdings nur knapp
26.500 km2 mit 1,1 Mill. "Seelen" an Verlusten gegenüberstanden,
waren endlose Streitereien abzusehen. Massives (französisches)
Eingreifen war also notwendig, um einerseits überhaupt
zu einer Lösung zu kommen, andererseits zu einer Lösung
im französischen Sinn. Diese sah "Mittelstaaten" vor,
von Frankreich favorisiert und gestützt, die die Rolle
einer dritten Kraft neben Preußen und Österreich
übernehmen konnten; als Machtfaktor war damit das Reich
mehr denn je ausgeschaltet.
Mit
der Säkularisation war die Mediatisierung kleinerer
Reichsstände verbunden, d.h. die Aufhebung der Reichsunmittelbarkeit
und die Unterstellung unter einen der "Mittelstaaten"; im
Zuge von Säkularisation und Mediatisierung verschwanden
112 Reichsstände. Besonders im Süden des Reiches
diente die Ländermasse dazu, starke, (Frankreich verpflichtete)
Staaten zu schaffen.
Bereits
im Sommer 1802 waren die Grundzüge der Erwerbungen
abgesteckt, so dass die beteiligten Staaten zum 1. Dezember
1802 bereits die "wirkliche Zivilbesitznahme"
vollzogen. Die Verabschiedung des "Reichsdeputationshauptschlusses"
am 25. Februar 1803 bestätigte dann nur noch die vollendeten
Tatsachen.
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