MINISTERIUM
DES INNERN
GeneralDirectorium
Karlsruhe, den 14. September 1812
No. 3644. Erlaß des großherzogl. JustizMinisteriums
vom 29. d.M. in betreff der Vorstellung und Bitte
des Stadtrats und BürgerAusschusses zu Lahr um
Herstellung der Stadtgerichtsbarkeit nach der vorigen
Verfassung, auch um Bestätigung des Freiheitsbriefes
vom 6. Juni 1806.
Beschluß
Nach hierüber an ihre königl. Hoheit von
den drei Ministerien der Justiz, des Innern und der
Finanzen gemeinschaftlich erstellten Vortrag und der
darauf erfolgten höchsten Entschließung
wird dem KinzigkreisDirectorio zur weitern Eröffnung
bekannt gemacht :
ad II. & III., die Herstellung der Stadtgerichtsbarkeit
in Lahr und die Anstellung eines eigenen Stadtschreibers
findet nicht statt, wohl aber bleibt der Stadt freigestellt,
zu ihren Rats und Ökonomiegeschäften einen
Ratsschreiber selbst zu ernennen.
ad IV., wegen der öffentlichen Abgaben überhaupt
... werden die Lahrer Einwohner gleich anderen Ortschaften
gehalten werden . . .
ad VI., Hinsichtlich der Steuer und Schatzung muß
sich die Stadt Lahr der allgemeinen Verfassung des
Großherzogtums fügen, und die Bittsteller
werden mit dieser Beschwerde lediglich ab und auf
die allgemeine SchatzungsPeraequation verwiesen, bei
welcher sich zeigen wird, ob ihnen Erleichterung gebührt,
und ob sie durch die einstweilige Annäherung
und Beiziehung zu kurz gekommen sind und was dann
peraequationsweise ihnen gebührt.
ad VIII., Wegen dem Salz Accis kann sowenig als für
die seither im ganzen Land neu eingeführte Erhebung
von andern Accis bei der Stadt Lahr eine Ausnahme
gemacht werden ... , und den Umstand, daß jetzt
jeder Einwohner in Lahr das Salz teurer kaufen muß
als vorher, hat ersagte Stadt mit allen Einwohnern
des Großherzogtums, selbst mit allen Standesherren
und dermaligen Reichstädten gemein.
Im übrigen findet die von der Stadt Lahr nachgesuchte
Bestätigung ihres in jetziger Verfassung nicht
mehr anwendbaren Privilegs nicht statt.
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