13.4.16
Präsidentin der Deutschen UNESCO-Kommission begrüßt
Kulturgutschutznovelle
Öffentliche Anhörung im Bundestag
(unesco) Anlässlich der heutigen öffentlichen Anhörung
zur Kulturgutschutznovellierung im Bundestagsausschuss für
Kultur und Medien erklärte Prof. Dr. Verena Metze-Mangold,
Präsidentin
der Deutschen UNESCO-Kommission:
"Der illegale Handel mit Kulturgütern vernichtet nicht
nur Kenntnisse über die Geschichte der Menschheit und zerstört
Teile unserer kulturellen Identitäten. Er finanziert auch
den Terrorismus und stellt damit eine Gefahr für die weltweite
Sicherheit dar. Alle beteiligten Akteure müssen jetzt handeln.
Es muss im Interesse der Kunsthändler sein, sich durch Regulierung
ausreichend gegen diesen Missbrauch zu schützen, und im Interesse
der Staaten, ihre Politik gegen den illegalen Handel mit Kulturgütern
zu stärken. Gerade jetzt gilt es, besonders wachsam zu sein,
wenn Kulturgüter und Kunstwerke aus Ländern in Konfliktsituationen
wie dem Irak, Syrien, Libyen, Mali oder Jemen gehandelt werden.
In diesem Kontext begrüße ich ausdrücklich die
Novellierung der Kulturgutschutzgesetzgebung in Deutschland. Die
Aus- und Einfuhr wie auch die Rückgabe von Kulturgut muss
gesetzlich geregelt werden und es muss klare, für alle Akteure
geltende Sorgfaltspflichten beim Erwerb von Kulturgut geben. Es
ist absolut notwendig, dass künftig für alle gehandelten
Kulturgüter lückenlose Herkunftsnachweise und eine Dokumentation
der rechtmäßigen Einfuhr ausnahmslos erbracht werden.
Damit wird die Umsetzung der UNESCO-Konvention gegen illegalen
Handel mit Kulturgut in Deutschland entscheidend verbessert und
nationales Recht an internationale Standards angepasst."
Der illegale Handel mit Kulturgütern stellt weltweit eine
Herausforderung dar. Vielfach werden Museen und archäologische
Grabungsstätten geplündert und Kulturgüter ins Ausland
geschafft. Aber auch in EU-Mitgliedstaaten muss Kulturgut davor
geschützt werden, unrechtmäßig in andere Staaten
zu gelangen.
Deutschland hat im Jahr 2007 das "Übereinkommen über
Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen
Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut" der UNESCO
ratifiziert. Die Bestimmungen der Konvention sind nur zwischen
Vertragsstaaten gültig. Der Anspruch auf Rückübertragung
illegal eingeführter Kulturgüter beginnt drei Monate
nach Ratifizierung der Konvention. |