21.1.13
Regierungspräsidium Tübingen schließt Raumordnungsverfahren
für geplante „Klosterstadt“ in Meßkirch
ab
(rpt) Das Regierungspräsidium Tübingen hat das Raumordnungsverfahren
mit integriertem Zielabweichungsverfahren für die bei Meßkirch
geplante karolingische Klosterstadt am 10.01.2013 abgeschlossen.
Die Stadt Meßkirch beabsichtigt, zusammen mit dem Verein „Karolingische
Klosterstadt e.V.“, bei Rohrdorf eine karolingische Klosterstadt
in Anlehnung an den St. Galler Klosterplan zu errichten. Hierbei
soll mit den Mitteln und Möglichkeiten des 9. Jahrhunderts
eine Klosteranlage nachgebaut werden, wie sie idealtypisch im St.
Galler Klosterplan niedergelegt, im Original aber nie umgesetzt
wurde.
Über einen Zeitraum von ca. 40 Jahren sollen unter wissenschaftlicher
Begleitung Geschichte und Archäologie didaktisch sinnvoll
präsentiert werden. Mit dem Projekt verfolgt die Stadt Meßkirch
das Ziel, die strukturelle Entwicklung und insbesondere den Tourismus
in der Stadt und im Umland voranzutreiben.
Für das Freizeitvorhaben hat das Regierungspräsidium
ein umfangreiches Raumordnungsverfahren durchgeführt, in das
wegen Konflikten mit verbindlichen Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben
zusätzlich ein sog. Zielabweichungsverfahren integriert werden
musste. Die Verfahren konnten nun innerhalb der gesetzlich vorgesehenen
Frist von 6 Monaten mit der raumordnerischer Beurteilung und der
Entscheidung im Zielabweichungsverfahren abgeschlossen werden.
Zur Sicherung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den raumordnerischen
Erfordernissen enthält die Entscheidung vielfältige inhaltliche
Maßgaben, die sowohl in der Bauleitplanung als auch über
einen sog. öffentlich-rechtlichen Vertrag abgesichert werden
müssen.
Als Standort für das Vorhaben hat die Stadt Meßkirch
ein Gelände unmittelbar nördlich des Naturschutzgebiets „Kreuzbühl“ und
im daran angrenzenden Wald vorgesehen. Der Standort liegt außerdem
im zentralen Bereich eines Wildtierkorridors von nationaler Bedeutung.
Zum Schutz des Naturschutzgebiets und zur Aufrechterhaltung der
Funktion des Wildtierkorridors sind umfangreiche Schutzmaßnahmen
notwendig. Zentrale Komponente dieser Maßnahmen ist ein Besucherlenkungskonzept,
das die Auswirkungen des Vorhabens und die zweifellos im Umkreis
entstehende Unruhe auf das eigentliche Klosterstadtgelände
lenken und das Naturschutzgebiet „Kreuzbühl“ vor übermäßiger
Beanspruchung schützen soll. Die Entscheidung sieht aber auch
Schutzmaßnahmen für das Grundwasser oder den Bodenschutz
vor. Außerdem ist eine Überwachung der Folgen im Rahmen
eines sog. Monitorings in der Entscheidung vorgeschrieben.
Insgesamt kommt das Regierungspräsidium Tübingen in
seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das geplante Projekt
Chancen für die Stadt und den Raum Meßkirch in touristischer
und wirtschaftlicher Hinsicht bietet, aber in einem landschaftlich
sensiblen Bereich geplant ist, der weitreichende Sicherungsmaßnahmen
voraussetzt und nur für ein vergleichsweise „sanftes“ Tourismusprojekt
wie die karolingische Klosterstadt beansprucht werden darf.
Das Projekt benötigt einerseits für eine erfolgreiche
Umsetzung eine weitgehend von modernen Errungenschaften freigehaltene
Landschaft und ist andererseits durch den ausschließlichen
Einsatz mittelalterlicher Baumethoden und begrenzter Öffnungszeiten
für eine Freizeitanlage verhältnismäßig schonend.
Auf Ebene der nicht detailscharfen Raumordnung waren keine Belange
erkennbar, welche dem Vorhaben absolut entgegenstünden. Deshalb
konnte in der Abwägung dem Vorhaben Karolingische Klosterstadt
bei Beachtung von Schutz- und Minimierungsmaßnahmen ein Vorrang
vor den anderen Freiraumnutzungen eingeräumt und eine Abweichung
von den entgegenstehenden Zielen des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben
zugelassen werden.
An das Raumordnungsverfahren schließen sich nun die kommunalen
Bauleitplan- sowie die fachlichen Genehmigungsverfahren an. In
diesen Verfahren, die vom Landratsamt Sigmaringen betreut werden,
sind die noch offenen Detailfragen aufzuarbeiten. Das Regierungspräsidium
geht deshalb auch davon aus, dass die Kreisbehörde Sorge für
die sorgfältige Durchführung und Umsetzung der weiteren
Verfahrensschritte trägt. |