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21.1.13

Regierungspräsidium Tübingen schließt Raumordnungsverfahren für geplante „Klosterstadt“ in Meßkirch ab

(rpt) Das Regierungspräsidium Tübingen hat das Raumordnungsverfahren mit integriertem Zielabweichungsverfahren für die bei Meßkirch geplante karolingische Klosterstadt am 10.01.2013 abgeschlossen.

Die Stadt Meßkirch beabsichtigt, zusammen mit dem Verein „Karolingische Klosterstadt e.V.“, bei Rohrdorf eine karolingische Klosterstadt in Anlehnung an den St. Galler Klosterplan zu errichten. Hierbei soll mit den Mitteln und Möglichkeiten des 9. Jahrhunderts eine Klosteranlage nachgebaut werden, wie sie idealtypisch im St. Galler Klosterplan niedergelegt, im Original aber nie umgesetzt wurde.

Über einen Zeitraum von ca. 40 Jahren sollen unter wissenschaftlicher Begleitung Geschichte und Archäologie didaktisch sinnvoll präsentiert werden. Mit dem Projekt verfolgt die Stadt Meßkirch das Ziel, die strukturelle Entwicklung und insbesondere den Tourismus in der Stadt und im Umland voranzutreiben.

Für das Freizeitvorhaben hat das Regierungspräsidium ein umfangreiches Raumordnungsverfahren durchgeführt, in das wegen Konflikten mit verbindlichen Vorgaben des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben zusätzlich ein sog. Zielabweichungsverfahren integriert werden musste. Die Verfahren konnten nun innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von 6 Monaten mit der raumordnerischer Beurteilung und der Entscheidung im Zielabweichungsverfahren abgeschlossen werden.

Zur Sicherung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit den raumordnerischen Erfordernissen enthält die Entscheidung vielfältige inhaltliche Maßgaben, die sowohl in der Bauleitplanung als auch über einen sog. öffentlich-rechtlichen Vertrag abgesichert werden müssen.

Als Standort für das Vorhaben hat die Stadt Meßkirch ein Gelände unmittelbar nördlich des Naturschutzgebiets „Kreuzbühl“ und im daran angrenzenden Wald vorgesehen. Der Standort liegt außerdem im zentralen Bereich eines Wildtierkorridors von nationaler Bedeutung. Zum Schutz des Naturschutzgebiets und zur Aufrechterhaltung der Funktion des Wildtierkorridors sind umfangreiche Schutzmaßnahmen notwendig. Zentrale Komponente dieser Maßnahmen ist ein Besucherlenkungskonzept, das die Auswirkungen des Vorhabens und die zweifellos im Umkreis entstehende Unruhe auf das eigentliche Klosterstadtgelände lenken und das Naturschutzgebiet „Kreuzbühl“ vor übermäßiger Beanspruchung schützen soll. Die Entscheidung sieht aber auch Schutzmaßnahmen für das Grundwasser oder den Bodenschutz vor. Außerdem ist eine Überwachung der Folgen im Rahmen eines sog. Monitorings in der Entscheidung vorgeschrieben.

Insgesamt kommt das Regierungspräsidium Tübingen in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass das geplante Projekt Chancen für die Stadt und den Raum Meßkirch in touristischer und wirtschaftlicher Hinsicht bietet, aber in einem landschaftlich sensiblen Bereich geplant ist, der weitreichende Sicherungsmaßnahmen voraussetzt und nur für ein vergleichsweise „sanftes“ Tourismusprojekt wie die karolingische Klosterstadt beansprucht werden darf.

Das Projekt benötigt einerseits für eine erfolgreiche Umsetzung eine weitgehend von modernen Errungenschaften freigehaltene Landschaft und ist andererseits durch den ausschließlichen Einsatz mittelalterlicher Baumethoden und begrenzter Öffnungszeiten für eine Freizeitanlage verhältnismäßig schonend. Auf Ebene der nicht detailscharfen Raumordnung waren keine Belange erkennbar, welche dem Vorhaben absolut entgegenstünden. Deshalb konnte in der Abwägung dem Vorhaben Karolingische Klosterstadt bei Beachtung von Schutz- und Minimierungsmaßnahmen ein Vorrang vor den anderen Freiraumnutzungen eingeräumt und eine Abweichung von den entgegenstehenden Zielen des Regionalplans Bodensee-Oberschwaben zugelassen werden.

An das Raumordnungsverfahren schließen sich nun die kommunalen Bauleitplan- sowie die fachlichen Genehmigungsverfahren an. In diesen Verfahren, die vom Landratsamt Sigmaringen betreut werden, sind die noch offenen Detailfragen aufzuarbeiten. Das Regierungspräsidium geht deshalb auch davon aus, dass die Kreisbehörde Sorge für die sorgfältige Durchführung und Umsetzung der weiteren Verfahrensschritte trägt.

 
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