Wie das Amt für Umweltschutz beim Landratsamt Ortenaukreis
mitteilt, gibt es heute über 300 Naturdenkmale im Ortenaukreis.
Vielfach sind es Bäume, die das umgebende Landschafts- oder
Ortsbild prägen, ökologisch wertvoll sind oder eine außergewöhnliche
Form haben. Die zwei Lindenbäume mit gemeinsamer Krone in
Seelbach sowie die rund 105 Jahre alte Stileiche in Rheinau-Diersheim
sind Beispiele hierfür.
Was Naturdenkmal sein darf, regelt das Naturschutzgesetz.
Danach können die Landratsämter- und seit Januar diesen
Jahres in deren Bereich auch die großen Kreisstädte - als
Naturschutzbehörde kleinere Gebiete oder auch einzelne Naturgebilde
als Naturdenkmale ausweisen. Voraussetzung für die Ausweisung
ist, dass sie aus wissenschaftlichen, ökologischen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen oder kulturellen Gründen oder auch zur
Sicherung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter
Tiere und Pflanzen schützens- und erhaltenswert sind. Der
Schutz kann aber auch wegen der Eigenart, Seltenheit oder
landschaftstypischen Kennzeichnung erforderlich sein.
Man unterscheidet zwischen flächenhaften Naturdenkmalen
und Einzelgebilden. Flächenhafte Denkmale sind in der Regel
kleinere Wasserflächen, Wasserläufe, Moore, Streuwiesen,
Röhrichte, Haine, Heiden, Felsgruppen, Steilufer oder Bodenformen
aber auch besondere Pflanzenvorkommen oder Laich- und Brutgebiete.
In Rheinau-Diersheim wurde beispielsweise das Feuchtgebiet
"Steinwörth" als Orchideenstandort zum Naturdenkmal erklärt,
ebenso die Kiesgruben in Memprechtshofen und Freistett.
Einzelgebilde können insbesondere Felsen, Höhlen, Gletscherspuren,
Quellen, Wasserfälle, seltene, historisch bedeutsame oder
wertvolle Bäume sowie besondere Baum- und Gebüschgruppen
sein. Der "Hohe Stein" in Schuttertal-Schweighausen untersteht
schon seit 1949 dem Schutz als Naturdenkmal.
Für die Ausweisung eines Naturdenkmals ist eine Rechtsverordnung
erforderlich. Diese Verordnung legt Schutzgegenstand und
Schutzzweck der Naturdenkmale fest. Sie bestimmt Schutz-
und Pflegemaßnahmen, regelt Verbote, deren Geltungsbereich
und Befreiungen davon. "Alle Naturdenkmale werden in einer
Liste geführt. Sie muss laufend überarbeitet werden, denn
es kommen nicht nur neue Naturdenkmale hinzu" erklärt Ottmar
Köppel, Leiter des Amtes für Umweltschutz beim Landratsamt
Ortenaukreis. Gelegentlich müsse der Schutzstatus eines
Naturdenkmals auch aufgehoben werden. Etwa aus Verkehrssicherheitsgründen,
wenn das Fällen eines Baumes wegen starker Fäulnis, Sturmschäden
oder Blitzeinschlag notwendig wird.
Auf den ersten Blick erkennbar ist ein Naturdenkmal nicht,
denn es gibt kein Schild, das es als solches ausweist. Die
Liste kann jedoch bei den einzelnen Ortsverwaltungen eingesehen
werden. Im Gegensatz zu Naturschutzgebieten, gibt es für
Naturdenkmale keine Nutzungsbeschränkungen. Die Verordnung
zum Schutz von Naturdenkmalen im Ortenaukreis verbietet
jedoch, Naturdenkmale zu beseitigen und Handlungen vorzunehmen,
die zu einer Zerstörung, Veränderung oder Beeinträchtigung
der Naturdenkmale oder ihres Erscheinungsbildes führen oder
führen können. "Das heißt", erklärt Köppel, "gegen einen
Pflegeschnitt hat keiner etwas einzuwenden, im Gegenteil,
er ist sogar notwendig. Wenn der Baum dabei allerdings verstümmelt
wird, dann ist das eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes
und ist verboten."
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in Offenburg © 2005