Gliederung:
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Veränderbarkeit des Lehnsguts
Ein Lehengut unterliegt wie alle anderen Besitzungen allen Arten von
Veränderbarkeit: es kann verschenkt, verkauft, verpfändet,
vererbt (s.o.) und auch in einer Fehde verloren werden. Da das Lehen
ursprünglich als Unterhaltsleistung galt, kann es auch, wenn das
Lehen nicht mehr zur Bestreitung des Lebensunterhalts ausreicht, oder
wenn der Lehnsherr seinen Mann für gewisse Dienste belohnen will,
im Wert erhöht werden.
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1228, April 28
Eb. Theoderich von Trier überweist dem Gf. Gerlach von Veldenz
zur Verbesserung seiner Lehen 4 Fuder Wein jährlich zu Bernkastel
nach dem Tod Gerards von Sinzig, für 50 Pfund trier. Pfennig ablösbar.
1228, 4. kai. maji.(37)
1263, Juni 10
Agnes, Gräfin von Veldenz, bessert mit Zustimmung ihres Großvaters,
des Gf. Heinrich von Zweibrücken (Geminipontis), und der Burgmannen
von Landesburg und Lichtenberg dem Burgmann Baldewein, miles de Landesberg,
sein Burglehen um ihre gesamten Einkünfte in Leibersheim, ablösbar
mit 20 Mark kölnischer Pfennige, auf. S: Gf. Heinrich von Zweibrücken
als Vormund (quia idem Mundiburdius noster existit,).
1263, 4. idus iunii.(38)
1256, Juni 4
Ritter Heinrich von Sothere und sein Sohn Walram verkaufen an Johannes
Vogt von Hunolstein und dessen Gemahlin Christine für 100 trierische
Pfund ihren Zehnten in Veldenz und versprechen, die Einwilligung des
Lehnsherren Rudolf von Sirsperch, des Sohnes des sel. Ritters Rudolf,
von dem der Zehnt zu Lehen geht, einzuholen.
1256, in pentecoste mense junio.(39)
1261
Gf. Friedrich von Leiningen quittiert dem Bischof von Straßburg
die Auslösung einer Rente von 15 Fudern Wein im Bann von Molsheim
mit 150 Mark Silber und verpflichtet sich, für die Summe neue Lehnsgüter
aufzutragen.(40)
1267, April 27, Schwanau
Walther von Geroldseck beurkundet, daß Berthold Lebarte die Wiese
in Hemmendorf die er von ihm zu Lehen trug, mit seiner Zustimmung den
Brüdern vom Johanniter-Hospital in Hemmendorf verkauft und er selbst
diesem zu seinem Seelenheil sein Eigentum daran geschenkt habe. - S:
d.A.(ab).
ze Swanowe, 1267, an der mittewoche nach sante Georien dage.(41)
1230, Juni 30, Mainz
Gf. Gerlach von Veldenz, Truchseß des Erzbischofs von Mainz, beurkundet
seine Sühne mit dem Erzbischof von Mainz.
Gf Gerlach soll seinem Vasallen Emicho von Wirbach seine Lehen wieder
zurückgeben und ihn und seinen Sohn in deren ungestörtem Besitz
lassen.
Ebenso soll er Gerlach von Sibeneich wieder in den Besitz der Lehen
setzen, die dessen Vater von ihm hatte.
Zur Sicherheit stellt er Gf. Heinrich von Nassow, Johann, Heinrich und
Simon, Gebrüder von Spanheim, den Gf. von Diethse und Ph[ilipp]
von Hohenvels als Bürgen. Apud Magunciam, 1230, prid. kal. jul.
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